Versand
Versandbedingungen und rechtliche Hinweise
1. Lieferung und Leistungserfüllung für Materiallieferungen
1.1 Lieferadresse und Übergabe
Die Lieferung der Ware erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse durch ein von Enpal Pro im Auftrag der Enpal B.V. (Verkäufer) beauftragtes Transportunternehmen. Die vertraglichen Lieferverpflichtungen des Verkäufers gelten mit der Übergabe der Ware an den Käufer, oder einen durch den Käufer bevollmächtigten Dritten, als erfüllt.
1.2 Teillieferungen
Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Diese werden vor dem Liefertermin angekündigt. Bei einem Verzug einer Teillieferung von mehr als acht Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
1.3 Anlieferung und Abstellgenehmigung
Der Käufer hat den Anlieferort zum vereinbarten Liefertermin sowie zu Terminen von Teillieferungen verkehrssicher und befahrbar bereitzustellen und die Annahme der Ware vor Ort zu gewährleisten. Bei unsachgemäßer Lagerung infolge der Lieferung haftet ausschließlich der Käufer. Sofern der Käufer dem Verkäufer nicht mindestens einen Werktag vor Zustellung eine Abstellgenehmigung erteilt hat und weder der Käufer noch der bevollmächtigte Dritte zum vereinbarten Termin vor Ort sind, erklärt sich der Käufer mit einer Abstellung der Ware durch den Transportunternehmer einverstanden. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Abstellung der Ware auf den Käufer über. Möchte der Käufer dies nicht, muss er seinen Einspruch vorab ausdrücklich und schriftlich mitteilen.
1.4 Lieferavis
Ein Lieferavis ist eine optionale Serviceleistung des Verkäufers und stellt keine Voraussetzung für die Annahmeverpflichtung der Lieferung dar. Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung am vereinbarten Termin verpflichtet, auch wenn kein Avis erfolgt ist.
2. Kosten- und Gefahrenübergang für Materiallieferungen
2.1 Standard- und abweichende Lieferbedingungen
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware gemäß den Incoterms DDP (Delivered Duty Paid). Der Verkäufer trägt dabei alle Kosten und Risiken des Transports, einschließlich anfallender Zölle und Steuern, bis zur Ankunft der Ware am benannten Lieferort. Abweichende Incoterms oder Lieferbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sind auf der Auftragsbestätigung festzuhalten.
2.2 Liefergebühren
Die erhobenen Liefergebühren richten sich nach der Versandart, der Art der Verpackung (z. B. neutraler oder Standardverpackung), dem Nettobestellwert der Ware sowie dem Lieferort (national oder international). Die Standardgebühren für eine nationale Lieferung mit Standardverpackung entfallen ab einem Nettobestellwert von 4.000,00 EUR.
3. Verzug und Haftung für Materiallieferungen
3.1 Lieferverzug des Verkäufers
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, hat der Käufer ihn schriftlich abzumahnen und ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern dieser auf Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
3.2 Annahmeverzug des Käufers
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, kann der Verkäufer Schadensersatz geltend machen. Es wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Kaufpreises pro Kalendertag (maximal 5 %) berechnet. Bei endgültiger Nichtabnahme beträgt die Entschädigung 10 % des Netto-Kaufpreises. Der Verkäufer ist berechtigt, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer ist in der Nachweispflicht, dass kein oder nur ein geringerer Schaden für den Verkäufer entstanden ist.
3.3 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt sind Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, nicht vom Verschulden der Partei verursacht wurden und auch durch zumutbare Sorgfalt nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien, hoheitliche Anordnungen oder behördliche Maßnahmen, sowie große Streiks und Aussperrungen, die außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs liegen und die Vertragserfüllung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
3.4 Lieferketten-spezifische Force-Majeure-Ereignisse
Als Händler ist der Verkäufer von einer komplexen Lieferkette abhängig. Folgende spezifische Ereignisse gelten zusätzlich als höhere Gewalt: • Produktionsausfälle oder erhebliche Lieferverzögerungen bei Herstellern, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen • Plötzliche Einstellung oder Rückruf von Produktlinien durch Hersteller • Außergewöhnliche Transportengpässe auf internationalen Handelsrouten • Unvorhergesehene regulatorische Änderungen, die die Einfuhr oder den Vertrieb von Solarkomponenten betreffen
4. Waren-Prüfung und Schadensmeldung für Materiallieferungen
4.1 Prüfung bei Anlieferung
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung bei Entgegennahme auf Vollständigkeit und sichtbare Schäden zu prüfen.
4.2 Schadensmeldungen
Alle Schäden sind vom Käufer vollständig zu dokumentieren. Die Schadensmeldung muss dabei stets eine aussagekräftige bildliche Dokumentation der betroffenen Ware enthalten. Transportschäden sind zusätzlich durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Lieferschein zu bestätigen. Offensichtliche Schäden sind dem Verkäufer innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entgegennahme der Ware zu melden. Verdeckte Schäden, die bei der Anlieferung nicht erkennbar waren, sind dem Verkäufer innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Übergabe mitzuteilen. Nicht fristgerecht oder unvollständig gemeldete Schäden können bei der weiteren Bearbeitung nicht berücksichtigt werden.
5. Eigentumsvorbehalt für Materiallieferungen
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse.
6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand; rechtserhebliche Erklärungen
6.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Verkäufers ihren Sitz hat.
6.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit schließt im Sinne dieser Versandbedingungen Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen oder Ergänzungen der Versandbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
7.2 Sollten einzelne Regelungen der Versandbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen.